Letztere Tätigkeit zeigt aber, dass der Beschwerdeführer anpassungsfähig und in der Lage ist, einen absehbaren Umstel- lungs- und Einarbeitungsaufwand erfolgreich zu bewältigen. Im Lichte der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat, liegt hier ein Grenzfall vor.47 Insgesamt können unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Chancen auf eine Anstellung des Beschwerdeführers jedoch gerade noch als intakt gelten.