Der Beschwerdeführer kann seine bisherige Tätigkeit als Heizungsmonteur nicht mehr ausüben. In einer geeigneten rückenadaptierten Tätigkeit – körperlich leicht, wechselbelastend, ohne Zwangshaltungen – ist er zu 75% – zeitlich ganztags, mit 25%-iger verminderter Leistung – arbeitsfähig.44 Der Beschwerdeführer verfügt über eine bescheidende Schulbildung und hat keine Berufsausbildung abgeschlossen.45 Dennoch war er in der Lage, jahrzehntelang eine Tätigkeit als Heizungsmonteur erfolgreich auszuüben.46