Bei einem behinderungsbedingten Abzug von 10% ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 42‘226.70 pro Jahr, bei einem Abzug von 15% von Fr. 40‘491.46 pro Jahr. Somit ergibt sich aus dem Einkommensvergleich eine Erwerbseinbusse von Fr. 31‘226.70 bzw. Fr. 33‘608.55 oder ein Invaliditätsgrad von 42.15% bzw. 45.35%.41 Dem Beschwerdeführer ist somit eine Viertelsrente zuzusprechen. 2.3.4 Abschliessend ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach er über keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit verfüge, zu prüfen.