Seite 9 2.3.3 Im Zusammenhang mit der Invaliditätsberechnung rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass die IV-Stelle den Leidensabzug mit dem Aspekt der Arbeitsunfähigkeit vermenge.31 Eine Behinderung darf nicht einerseits bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, also mit einem reduzierten Pensum, und andererseits zusätzlich mit einem Abzug und damit doppelt berücksichtigt werden.32 Der Beschwerdeführer anerkennt ein Valideneinkommen von Fr. 74‘100.-- sowie ein Invalideneinkommen von Fr. 63‘516.--.33