Selbstangaben, wonach er den Beruf eines Heizungsmonteurs erlernt habe,27 abstellte, kann die Beweiskraft des RAD-Berichts nicht schmälern. Auch die Feststellungen von Dr. med. E___, wonach der Beschwerdeführer gemäss seinem Persönlichkeitsprofil gute individuelle Ressourcen zeige und über individuelle Kompensationsmöglichkeiten in seiner Handicapierung verfüge, beruhen auf den vom RAD-Arzt während der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers gewonnenen Erkenntnissen und werden 28 nachvollziehbar begründet.