D. Die IV-Stelle nahm weitere medizinische Abklärungen, insbesondere eine RAD-Unter- suchung am 13. Januar 2016, vor. A___ liess hierzu am 18. April 2016 eine Stellungnahme einreichen. Mit Vorbescheid vom 10. Mai 2016 teilte die IV-Stelle A___ mit, dass kein Rentenanspruch bestehe. Dagegen liess A___ am 9. Juni 2016 Einwand erheben. Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren ab.