a) des Beschwerdeführers: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2016 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Der am XX.XX.1952 geborene A___ meldete sich am 25. Oktober 2005 wegen Ziehens und Brennens im Rücken und Bein bei der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden an und beanspruchte eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit, eine Arbeitsvermittlung bzw. eine Rente. Mit Verfügung vom 4. Januar 2006 wies die IV-Stelle seine Leistungsbegehren ab.