3. Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 400.-- bzw. im Falle des Verzichts auf eine Begründung von Fr. 200.-- auferlegt. Diese wird zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückforderung bei der Beschwerdeführerin für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse. 4. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden eine Parteientschädigung von Fr. 1'404.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.