Auszugehen ist von einem gesamten Stundenaufwand von 12.5 Stunden. Unter diesen Umständen ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 1‘193.40 (Honorar inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen,59 unter Vorbehalt der Rückforderung bei der Beschwerdeführerin für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse. Der zur Hälfte obsiegenden Vorinstanz wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.60