Vorliegend haben die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz je zur Hälfte obsiegt. In dieser Konstellation werden die Parteikosten nicht etwa wettgeschlagen, sondern die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine halbe Parteientschädigung von der Vorinstanz.55 Die Bemessung der Entschädigung richtet sich im Rahmen von Art. 61 lit. g ATSG