4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Durch Art. 61 lit. g ATSG nicht geregelt ist, wie bei teilweisem Obsiegen zu verfahren ist. Nach Lehre und Rechtsprechung wird auch bei teilweisem Obsiegen ein Anspruch auf eine Parteientschädigung bejaht.54