4.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz obsiegen bzw. unterliegen je zur Hälfte. Der Beschwerdeführerin ist daher ausgangsgemäss die Hälfte der in vergleichbaren Fällen üblichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.--, mithin Fr. 400.--, aufzuerlegen.