2.4.2 Die IV-Anmeldung wurde am 21. Dezember 2012 von der Beschwerdeführerin unterzeichnet und ging gemäss Eingangsstempel der Vorinstanz am 3. Januar 2013 bei ihr ein.50 Die Vorinstanz bewahrte den Briefumschlag, in welchem ihr die IV-Anmeldung zuging, trotz ihrer Aktenführungspflicht nicht auf, weshalb das massgebende Aufgabedatum der Anmeldung nicht mehr eruiert werden kann.51 Aufgrund dieser Sachlage ist auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin abzustellen,52 wonach sie die IV-Anmeldung noch im Dezember 2012 aufgab. Der Rentenanspruch entstand damit gemäss Art.