Im Vergleich zu einem im gleichen Arbeitspensum arbeitenden gesunden Versicherten ist der verminderten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, die im Grundsatz auch von Dr. med. J___ bestätigt wurde,42 durch Gewährung eines sogenannten leidensbedingten Abzugs bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschadens zumutbaren erzielbaren Einkommens Rechnung zu tragen.43 Das Invalideneinkommen beträgt daher unter Berücksichtigung eines Leidensabzug von 20% Fr. 17‘041.60, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 25‘562.40 bzw. 60% resultiert.44 Daraus resultiert für die Erwerbstätigkeit von 80% ein massgebender Teilinvaliditätsgrad von 48%.45