Weil sie schneller ermüde, benötige die Beschwerdeführerin einen leicht erhöhten Pausenbedarf, wobei die verminderte Leistungsfähigkeit rund 20% betrage.41 Im Vergleich zu einem im gleichen Arbeitspensum arbeitenden gesunden Versicherten ist der verminderten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, die im Grundsatz auch von Dr. med. J___ bestätigt wurde,42 durch Gewährung eines sogenannten leidensbedingten Abzugs bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschadens zumutbaren erzielbaren Einkommens Rechnung zu tragen.43