In der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2016 geht die Vorinstanz von einer zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit von 40% aus.38 Unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz festgelegten Valideneinkommens von Fr. 42‘604.00, zu dessen Überprüfung mangels entsprechender Vorbringen der Beschwerdeführerin oder anderer Anhaltspunkte kein Anlass besteht, errechnete sie ein Invalideneinkommen von Fr. 21‘302.00 und somit im Ergebnis eine Erwerbseinbusse von Fr. 21‘302.00 bzw. 50%.39 Dabei übersah die Vorinstanz, dass der Gutachter Dr. med. F___ ab Januar 2012 von einem zumutbaren Pensum von 40%