Die aktuelle diagnostische Einschätzung entspreche hingegen weitgehend der Einschätzung der behandelnden Therapeutin.31 Er legt auch – belegt durch die vorhandenen Akten – einleuchtend dar, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Meinung der damals behandelnden Therapeutin nicht bereits seit 2009 zu 80% arbeitsunfähig gewesen sein kann.32 Andererseits weist er darauf hin, dass die damalige Einschätzung des Psychiatrischen Zentrums Appenzell Ausserrhoden, wonach die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2011 bis Behandlungsschluss im Mai 2011 voll arbeitsfähig gewesen sei, aufgrund der doch noch vorhan-