2.3.3 Den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich der Gutachter Dr. med. F___ mit der aktuellsten medizinischen Beurteilung von Dr. med. J___ nicht auseinandersetze und das Gutachten ohnehin veraltet sei, ist zum einen entgegenzuhalten, dass das Gutachten vom 6. Januar 2014 auf sämtlichen damals verfügbaren Akten beruht. Der Bericht von Dr. med. J___, welcher die Beschwerdeführerin seit 10. Januar 2015 behandelt und med. pract. C___ ablöste, ging Ende November 2015 bei der Vorinstanz ein und wurde damit erst rund 22 Monate nach dem Gutachten erstellt.