2.3.2 In medizinischer Hinsicht stützt sich die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2016 auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. F___. Er diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) ohne somatisches Syndrom.23 Werde als zuletzt ausgeübte Tätigkeit ihre nach wie vor bestehende Tätigkeit der Reinigungskraft angenommen, so sei die Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt 40% und im weiteren Verlauf nach ungefähr fünf bis sechs Monaten 50%.