Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt zudem ihrem Fall kein Sachverhalt zugrunde, der mit jenem des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. Februar 2016, welches am 4. Juli 2016 endgültig geworden ist, vergleichbar wäre.16 In jenem Fall sprachen allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich“.17 Wie vorgängig dargelegt wurde, war die Beschwerdeführerin bis zur Geburt ihrer ersten Tochter voll erwerbstätig, gab ihre