Zusammenfassend ist demnach aufgrund der Erwerbsbiographie sowie den Angaben der Beschwerdeführerin trotz der geltend gemachten finanziellen Verhältnisse keine volle Erwerbsfähigkeit im Gesundheitsfall anzunehmen. Die von der Vorinstanz getroffene Annahme, dass die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen im Gesundheitsfall zu 80% erwerbstätig und zu 20% im Haushalt beschäftigt wäre, erscheint gerechtfertigt.