15 IV-act. 3-8/10, act. 24-3/5, act. 33-6/17 und act. 9-1/14 Seite 5 Eine volle Erwerbstätigkeit ist somit – wenn überhaupt – während ca. 2 Monaten im Jahr 2010 anzunehmen, währenddem im 2009 von einer Teilzeiterwerbstätigkeit auszugehen ist. Zusammenfassend ist demnach aufgrund der Erwerbsbiographie sowie den Angaben der Beschwerdeführerin trotz der geltend gemachten finanziellen Verhältnisse keine volle Erwerbsfähigkeit im Gesundheitsfall anzunehmen.