Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bis zur Geburt der ersten Tochter und damit bis 2003 zu 100% erwerbstätig war. Im gleichen Jahr nahm sie eine Tätigkeit als Haushaltshilfe auf.13 Nachher war sie – über die bereits erwähnte Tätigkeit als Haushaltshilfe hinaus – erst wieder ab 2009 erwerbstätig, zunächst als Teilzeitmitarbeiterin im Nach- mittag- und Abendservice im D___.14 Während der Fasnacht 2010 arbeitete sie als Servicemitarbeiterin und ab April 2010 während 8 Monaten mit einem 50%-Pensum bei der E___ AG.15