Anlässlich der Haushaltsabklärung am 11. Februar 2016 erklärte die Beschwerdeführerin, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung würde sie maximal 50 – 60% einem Erwerb nachgehen wollen. Das genannte Pensum müsste sie aus finanziellen Gründen arbeiten und die übrige Zeit sei für die Kinderbetreuung notwendig.9 Weiter gab die Beschwerdeführerin an, sie leide seit 2007 unter psychischen Problemen.10 Die Trennung von ihrem Lebenspartner sei 2008 erfolgt.11 Im Jahr 2003 – zeitgleich mit Schwangerschaft und Geburt ihrer ersten Tochter – habe sie eine Tätigkeit als Haushaltshilfe in einem Privathaushalt mit einem 20%-Pensum aufgenommen.