2.2 Die Parteien sind sich unter anderem nicht einig darüber, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachginge. Während die Vorinstanz (per 1. Januar 2017: Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden) in der angefochtenen Verfügung von einer Teilerwerbstätigkeit – 80% Erwerb/20% Haushalt – ausging, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, schon allein aus finanziellen Gründen sei sie auf eine Vollzeitbeschäftigung angewiesen.