G. Innert erstreckter Frist liess A___ am 18. Oktober 2016 die Replik einreichen. Die IV-Stelle verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Erwägungen 1. Formelles Gemäss Art. 57 ATSG1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b JG2 beurteilt das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG3). Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind.4