a) der Beschwerdeführerin: 1. Die Verfügung vom 3. Juni 2016 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 3. Juni 2016 aufzuheben und die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen im nachfolgenden Sinne an die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt