5.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist, obwohl (teilweise) obsiegend, keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. Art. 1 UVG e contrario). Seite 12 Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid mitsamt zugrundeliegender Verfügung aufgehoben und die Sache zwecks ergänzender medizinischer Beurteilung und zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Suva zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.