hauptete nur vorübergehend unfallbedingte Beschwerdezunahme an der zuvor beschwerdefreien rechten Schulter zu belegen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid mitsamt zugrundeliegender Verfügung deshalb aufzuheben und die Angelegenheit an die Suva zurückzuweisen, damit diese versicherungsextern ergänzende medizinische Abklärungen vornehmen lasse und anschliessend neu verfüge. 5. 5.1 Vorliegend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 UVG).