24. Mai 2016, fest, und dem schloss sich der ebenfalls behandelnde Arzt med. prakt. D___ mit Schreiben vom 29. Juni 2016 an. Beide Berichte können aus prozessökonomischen Gründen in die vorliegende Beurteilung einbezogen werden, da der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewahrt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2015 vom 15. Oktober 2015 Erw. 3.1).