vertrat mit Bericht vom 29. Februar 2016 die Meinung, dass die Schädigung der Rotatorenmanschette - diese setzt sich aus dem Musculus supraspinatus, dem Musculus infraspinatus, dem Musculus subscapularis und dem Musculus teres minor sowie deren Sehnen zusammen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, S. 1680) -, vorliegend die Ruptur der Supraspinatussehne und die Partialläsion der kranialen Infraspinatussehne sowie der kranialen Subscapularissehne, auf das Ereignis vom 27. September 2015 zurückzuführen sei. Daran hielt er auch mit Schreiben vom 28. Juni 2016, also nach Ergehen des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheides vom