Ebensowenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_126/2008 vom 11. November 2008 Erw. 2.3, 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 Erw. 2). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen sowie Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 Erw. 2.2).