36 Abs. 2 UVG). Wird jedoch durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder erst manifest, entfällt gemäss Rechtsprechung die Leistungspflicht des Unfallversicherers, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also der Letztere nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.