2.2 Nach Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist; Invalidenrenten und Integritätsentschädigungen werden hingegen angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise Folge eines Unfalles ist, wobei Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, nicht berücksichtigt werden (Art. 36 Abs. 2 UVG).