C. C.1 Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Schreiben vom 17. Juni 2016 Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. Im weiteren Verlauf reichte er ein Schreiben Dr. C___ vom 28. Juni 2016 (Bf. act. 4.2) nach, wonach die Schädigung der Rotatorenmanschette klar unfallbedingt sei, welcher Auffassung sich med. prakt. D___ mit Schreiben vom 29. Juni 2016 (Bf. act. 4.1) anschloss. C.2 Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2016 hielt die Suva an ihrem bisherigen Standpunkt fest. Seite 6 Erwägungen