von einer posttraumatischen Ruptur spreche, bedeute nur eine zeitliche und keine kausale Zuordnung, zumal er seine Auffassung nicht begründe. Das Ereignis habe eine Kontusion bzw. Distorsion am rechten Schultergelenk mit einer vorübergehenden Verschlimmerung während drei Monaten bewirkt, sodass der Status quo sine - in der Verfügung sei fälschlicherweise von einem Status quo ante die Rede - spätestens Ende Dezember 2015 bzw. zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen per 8. März 2016 erreicht worden sei.