B.5 Mit Entscheid vom 24. Mai 2016 (Suva-act. 54) wies die Suva die Einsprache ab. Das letzterwähnte Argument beweise nichts. Massgebend seien vielmehr die Stellungnahmen von Kreisarzt E___ vom 7. März und vom 4. April 2016. Dass Dr. C___ von einer posttraumatischen Ruptur spreche, bedeute nur eine zeitliche und keine kausale Zuordnung, zumal er seine Auffassung nicht begründe.