{"Signatur": "AR_OG_003", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_003_O3V-16-15_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2017/OG-20170321-O3V-16-15-20170321.pdf", "Checksum": "ad316c411612784439c8e68bcde892fc"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O3V-16-15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-16-15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  \nUrteil vom 21. März 2017   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter Dr. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch Obergerichtsschreiber J. Kürsteiner    \nVerfahren Nr. O3V 16 15    \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführer A___    \n Vorinstanz Suva Schweiz. Unfallversicherungsanstalt , \nPostfach 4358, 6002 Luzern  \n  Gegenstand UVG-Leistungen  \nRechtsbegehren \n \na) des Beschwerdeführers: \n Für das Ereignis vom 27. September"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:32", "Checksum": "0d3ba91b835f50216f6e5d3ba3930534", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-16-15\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  \nUrteil vom 21. März 2017   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter Dr. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch Obergerichtsschreiber J. Kürsteiner    \nVerfahren Nr. O3V 16 15    \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführer A___    \n Vorinstanz Suva Schweiz. Unfallversicherungsanstalt , \nPostfach 4358, 6002 Luzern  \n  Gegenstand UVG-Leistungen  \nRechtsbegehren \n \na) des Beschwerdeführers: \n Für das Ereignis vom 27. September\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n3. Abteilung\n\nUrteil vom 21. März 2017\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichter Dr. S. Graf, H.P. Fischer,\nCh. Wild, Dr. F. Windisch\nObergerichtsschreiber J. Kürsteiner\n\nVerfahren Nr. O3V 16 15\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\n\nVorinstanz Suva Schweiz. Unfallversicherungsanstalt,\nPostfach 4358, 6002 Luzern\n\nGegenstand UVG-Leistungen\nRechtsbegehren\n\na) des Beschwerdeführers:\nFür das Ereignis vom 27. September 215 seien weiterhin Leistungen aus UVG zu erbringen.\n\nb) der Vorinstanz:\nDie Beschwerde vom 17. Juni 2016 sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom\n24. Mai 2016 zu bestätigen.\n\nSachverhalt\n\nA. A.1\nGemäss Schadenmeldung UVG der B___ AG vom 28. September 2015 (Suva-act. 1) sei\ndem am XX.XX.1962 geborenen und bei ihr seit Anfang Oktober 2008 als Holzzuschneider\ntätigen A___ am 27. September 2015 um 18 Uhr beim Anfahren mit dem Motorrad das Hinterrad plötzlich weggerutscht, wobei er gestürzt sei und sich die rechte Schulter geprellt habe.\n\nA.2\nIm Bericht der Radiologie im Silberturm, St. Gallen, vom 4. Februar 2016 (Suva-act. 16,\n1/4) über eine MRI-Untersuchung der rechten Schulter nativ und mit Kontrastmittel heisst\nes, dass eine leichte bis mittelgradige Omarthrose mit glenohumeraler Chondropathie zentral und cranial im Glenoid vorliege, ferner eine mässig aktivierte AC-Gelenksarthrose mit\nKapselschwellung, intraartikulärem Erguss und fleckförmigen Osteodystrophiezonen von\nClavicula und Acromion, wobei der Subacromialraum mindestens 7,4 mm messe. In erster\nLinie handle es sich um eine postkontusionelle Abflachung mit angedeuteter alter Impression des Caput humeri an seiner cranioventralen Zirkumferenz und um subcortikale Ganglien. Das nicht abgelöste Labrum glenoidale sei mukoid degeneriert und aufgefasert. Weiter\nbestehe eine transmurale Ruptur der anteriorsten Faserzüge der Sehne des Musculus supraspinatus mit partieller Sehnenstumpfretraktion und nur diskreter Muskelbauch-Atrophie\nüber eine Länge von ca. 15.4 mm, eine ausgeprägte Ursprungstendinitis und Peritendinitis\nauch im distalen Verlauf der partiell aufgesplitterten und ventromedial bei Pulleyruptur subluxierten langen Bicepssehne in die ebenfalls aufgefaserte kontinuitätserhaltene tendinitische Sehne des Musculus subscapularis, eine Insertionstendinitis auch der kontinuitätser-\n\nSeite 2\nhaltenen sowie gering ausgedünnten Sehne des Musculus infraspinatus und schliesslich\neine deutliche Kapsulitis und zottige Synovialishypertrophie mit Reizzustand auch der\nBursa subcoracoidalis.\n\nGemäss Bericht der gleichen Institution desselben Datums (Suva-act. 16, 3/4) über eine\nMRI-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) nativ und mit Kontrastmittel bestünden\nbeidseitig hochgradige osteo-diskogene neuroforaminale Engen, jedoch keine traumaassoziierte Wirbelkörperfraktur oder eine Alignement-Störung.\n\nA.3\nLaut Protokoll der Suva über eine Besprechung mit dem Versicherten vom 25. Februar 2016 (Suva-act. 29) sei er vor dem Unfall verschiedentlich operiert worden, so vor etwa\nvier Jahren wegen eines angeborenen und Schmerzen bereitenden Scheuermanns an der\nLendenwirbelsäule und zur gleichen Zeit an einer Hand wegen eines Carpaltunnelsyndroms (CTS) sowie vor ca. drei Jahren an der Hüfte und an der anderen Hand, dort ebenfalls wegen eines CTS.\n\nVor dem Unfall habe die rechte Schulter keine Probleme bereitet. Ab dem 28. Oktober 2015\nsei er dann wieder nahezu beschwerdefrei und deshalb wieder voll arbeitsfähig gewesen.\nSeine Tätigkeit im Pensum von 100% bestehe hauptsächlich im Zuschneiden von Massivholzbrettern, Balken sowie Platten und im Hobeln von Massivholz. Durch diese schwere\nArbeit seien die Schmerzen in der rechten Schulter sukzessive wieder stärker geworden.\nSeine Hoffnung, dass sie sich über die Weihnachtspause legen würden, habe sich nicht erfüllt, weshalb er sich im Januar wieder beim Hausarzt gemeldet habe. Leider sei im Betrieb\nkeine angepasste Tätigkeit vorhanden.\n\nDie HWS-Schmerzen seien erstmals direkt nach dem Unfall als eine Art Verspannung mit\neingeschränkter Beweglichkeit nach rechts mehr als nach links aufgetreten. Da er damit gerechnet habe, dass sie von alleine weggingen, habe er sie gegenüber den Ärzten nie erwähnt. Der Physiotherapeut habe jedoch eine Behandlung der gestauchten Wirbel eingeleitet. Prioritär sei jedoch, dass die Schulter wieder in Ordnung komme.\n\nA.4\nGemäss Bericht von Orthopäde FMH Dr. C___ vom 29. Februar 2016 (Suva-act. 28) sei\nvon einer posttraumatischen Ruptur der rechten Supraspinatussehne und einer instabilen\nlangen Bizepssehne sowie einer Partialläsion der kranialen Infraspinatus- und Subscapularissehne rechts auszugehen, wobei aktuell eine mässige Omarthrose rechts im Vordergrund stehe. Therapeutisch sei eine arthroskopische subacromiale Dekompression mitsamt\n\n"}