2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlegt. Auf deren Einforderung wird derzeit zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege verzichtet, unter Vorbehalt der Nachforderung für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschwerdeführers. 3. Der als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellten RA C___ wird zulasten der Staatskasse eine Entschädigung von Fr. 1'909.45 zugesprochen, unter Vorbehalt der Rückforderung beim Beschwerdeführer für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse.