5. 5.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Dem überwiegend unterliegenden Beschwerdeführer ist eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen. Auf deren Einforderung wird derzeit zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege allerdings verzichtet, unter Vorbehalt der Nachforderung für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschwerdeführers (Art. 25 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. September 2002 [VRPG; bGS 143.1]).