Dass die IV-Stelle unter diesen Umständen keine weitere Kostengutsprache mehr erteilen wollte, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Indessen hat sie es versäumt, zwischen dem Vorbescheid vom 17. Februar 2016 und dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung am 12. April 2016 die Mitteilung der Clienia gemäss Telefonnotiz vom 3. März 2016 (IV-act. 112), dass der Versicherte am 8. Februar 2016 aus der Klinik ausgetreten sei, was auch aus dem erwähnten Austrittsbericht hervorgeht, in pragmatischer Weise zu verwerten und die Kosten - über die am 27. Januar 2016 vorerst bis Ende Januar 2016 erteilte Kostengutsprache hinaus - bis zum (vorzeitigen) Ende dieses