Steht eine medizinische Vorkehr in enger Beziehung zu einer anderen Eingliederungsmassnahme des Gesetzes, spricht dies für das Vorliegen einer medizinischen Massnahme, und nicht einer blossen Heilbehandlung (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 1961 308). Sind andererseits die Voraussetzungen für die Übernahme medizinischer Vorkehren im Rahmen von Art. 12 IVG nicht gegeben, können diese auch nicht unter dem Leistungstitel der beruflichen Massnahmen (Art. 15 ff. IVG) zulasten der Invalidensicherung gehen, dies selbst dann nicht, wenn die medizinische Vorkehr wie z.B. eine Psychotherapie die berufliche Massnahme ergänzt (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 12 N 90).