13 IVG auf die Behandlung zwecks Behebung oder Milderung der als Folge eines Geburtsgebrechens eingetretenen Beeinträchtigung als solche (BGE 115 V 202 E. 4e.cc; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Art. 13 N. 10). Behandlung eines Geburtsgebrechens ist jede ärztliche oder ärztlich verantwortete medizinischtherapeutische Vorkehr zur Besserung oder Erhaltung des Gesundheitszustandes (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 13 N. 11).