4. 4.1 Beim Beschwerdeführer wurde wie bereits erwähnt das Geburtsgebrechen 404 anerkannt. Er hat somit Anspruch auf Behandlung des Leidens an sich nach Art. 13 IVG. Indem Art. 8 Abs. 2 IVG im Rahmen der 1. IV-Revision von 1968 den Anspruch auf medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen von der späteren Möglichkeit einer Eingliederung in das Erwerbsleben gelöst hat, bezieht sich die Zielrichtung von Vorkehren nach Art. 13 IVG auf die Behandlung zwecks Behebung oder Milderung der als Folge eines Geburtsgebrechens eingetretenen Beeinträchtigung als solche (BGE 115 V 202 E. 4e.cc;