Seite 6 zeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben. Nach Art. 2 Abs. 5 IVV übernimmt die Invalidenversicherung bei Anstaltspflege für die Zeit, während welcher der Aufenthalt vorwiegend der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen dient, auch Vorkehren, die zur Behandlung des Leidens an sich gehören.