und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Bei Geburtsgebrechen - als solches gilt gemäss der in Ausführung von Art. 13 Abs. 2 IVG und von Art. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) ergangenen Verordnung über Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985 (GgV; SR 831.232.21) das beim Beschwerdeführer festgestellte Leiden mit der Ziffer 404 - besteht der Anspruch auf Leistungen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, und dies unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 IVG).