2.3 In der Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2017 und in der Duplik vom 12. Dezember 2017 erwiderte die IV-Stelle, am 26. November 2015 und am 25. Februar 2016 hätten die Sozialen Dienste Appenzeller Mittelland Kostengutsprache erteilt. Da es sich dabei nicht um eine Therapie, sondern um eine sozialpädagogische Massnahme im Sinne einer Fremdplatzierung nach Streitigkeiten mit der Mutter gehandelt habe, komme eine Kostenübernahme nicht in Frage. Demgegenüber habe man für die Ausbildung des Beschwerdeführers ab August 2017 Kostengutsprache erteilt.