Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse - die angefochtene Verfügung wurde mittels A-Post verschickt - erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.