Seite 2 chender Vorbescheid, wonach keine Kostengutsprache für die stationäre Psychotherapie erteilt werden könne. Nach einem Einwand der Mutter des Versicherten vom 29. September 2015 (IV-act. 84) und einer Stellungnahme von Dr. D___ vom 22. Oktober 2015 (IVact. 88), wonach in Littenheid auch therapeutische Optimierungsschritte unternommen würden, die Verlängerung der Kostengutsprache aber jeweils begründet werden müsse, erteilte die IV-Stelle der Clienia am 22. Oktober 2015 (IV-act. 89) und am 11. Dezember 2015 (IV-act. 97) eine solche für die Zeit vom 25. August bis 14. November