a) des Beschwerdeführers: 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. April 2016 sei aufzuheben, und die Leistungspflicht der Vorinstanz für den bisherigen wie für den künftigen Aufenthalt von A___ in der Clienia Littenheid sei zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. A.1 Bei dem am XX.XX.2000 geborenen A___ wurde das Geburtsgebrechen 404 (ADHS) diagnostiziert. Deswegen gewährte ihm die Invalidenversicherung bereits im Januar 2005 Ergotherapie (IV-act. 165, 1/6).